Wer sein privat angeschafftes Wohnmobil vermietet, gerät zunehmend ins Visier der Steuerfahnder. Inzwischen durchstöbern die Finanzämter strategisch die Sharing-Portale wie Paul Camper, campanda sowie yescapa und suchen nach verschwiegenen Einnahmen in des Campers Steuerklärung.
Ist der Pareto-Camper gegen den Fiskus gewappnet?

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- Inhalt:
- 00:00 Intro
- 00:48 Steuerfahndung nach WoMo-Vermietung
- 02:45 Pareto-Camper
- 05:00 Euer Steuer-Rätsel
Mit Veröffentlichung des Filmes werden wir sicherlich ein paar Rückmeldungen – hoffentlich auch welche von Experten 😉 – erhalten. Wir werden an dieser Stelle zusammenfassend darüber berichten.
Mal ehrlich, der Fall D wird so nicht gehen, aber die Varianten zu Fall A bis C halte ich für durchaus auch dem Finanzamt gegenüber vertretbar. Wichtig ist in jedem Fall eine sauberer interner Vertrag und eine exakte Kostenaufteilung nach Nutzung. Da darf nichts einfach wie bei Miete abgerechnet werden.
- Im Fall A ist mir ein Fahler unterlaufen . Mea Culpa. Für einen Kredit von 15.000€ pro Jahr wären im Fall A bei 2% Zins sogar 300€ jährlich fällig. Bei den sogar Negativ-Zinsen bis dato verlernt man echt die Zinskalkulation.
Auflösung der Fragen
Vor knapp zwei Wochen haben wir dieses kleine Steuerrätsel in den Orbit geschickt. Und VIELEN DANK an die Experten. Es hat ein paar Rückmeldungen per E-Mail und Kommentaren dazu gegeben. Niemand der Steuerexperten möchte an dieser Stelle namentlich genannt werden. Es hat uns besonders gefreut, dass sich sogar ein Finanzbeamter mit dem Thema auseinandergesetzt hat.
Anmerkung: die folgende Zusammenfassung der steuerlichen Antworten stellt keine steuerliche Beratung dar. Dazu sind rechtlich nicht befugt.

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Nachmeldung von Einnahmen aus der Vermietung
Sie strafbefreiende Selbstanzeige sollte umgehend nacherklärt werden. Doch es ist empfehlenswert den Steuerberater hinzuzuziehen, denn die Gefahren der fehlerhaften insbesondere unvollständigen Nacherklärung sind hoch.
Grundfall: Pareto Camper
Wegen mangelnder Gewinnerziehlungsabsicht ist der Fall sauber. Es gibt weder zu erklärende Einnahmen noch absetzbare Ausgaben.

Fall A : Zinsen für Pareto-Differenz als Kapitalerträge
Alle Erträge, die aus einem Privatdarlehen stammen, sind vom Empfänger über §20 Abs. (1) Nr.7 EStG in der Steuererklärung anzugeben. Ist der jährliche Freibetrag noch nicht ausgeschöpft, fallen aber keine Kapitalertragssteuern an. Explizit auf diesen Finanzausgleich für die ungleiche Eigentümerschaft zu verzichten, bringt keinen Vorteil. Wie hoch der unter den Halbeigentümern vereinbarte, angemessene Zinssatz ist, spielt keine Rolle.

Fall B: Wiederkehrender Pareto-Camper im Mehrjahreszyklus
Nach §23 (1) Nr. 2 EStG fehlt auch bei einem Nutzungszeitraum von über einem Jahr die Gewinnerzielungsabsicht. Sogar ein Gewinn ist daher nicht steuerpflichtig. Und ebenso ist ein Verlust nicht geltend zu machen.

Fall C: Ungleiche Nutzung
Trotz ungleicher Nutzung und damit Kostenverschiebung fallen keine Einkünfte an. Wichtig ist die Nutzungsdauer von länger als einem Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter.

Fall D: unterjährige Eigentümerwechsel mit mehr als zwei Parteien
Ein Schelm wer Böses dabei denkt. Doch genau diese Unterschreitung der Jahresfrist sowie die gezielte Aufstellung von mehreren Eigentümern zum Fahrzeug legt den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach §42 AO nahe. Eine nachträgliche Einstufung als gewerbliche Tätigkeit macht damit auch die Betriebsveräußerung steuerlich wirksam.
ZUR KLARSTELLUNG: EINE SOLCHE PARETO-CAMPER-NUTZUNG WIRD VON HALBCAMP NICHT UNTERSTÜTZT.
